Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Zhihan Liu / Sabrina Runge: Urheberrechtliche und förderpolitische Dimensionen der Digitalisierung historischer Schriftquellen

Immer mehr historische Quellen stehen über das World Wide Web zur freien, ortsunabhängigen Nutzung zur Verfügung. Was aber bedeutet es für die historische Forschung, mit digitalisierten Quellen zu arbeiten? Was gilt es insbesondere mit Blick auf die Quellenkritik zu berücksichtigen und wie genau sieht der Digitalisierungsprozess eigentlich aus? Solche und ähnliche Fragen beschäftigen die Studierenden der Humboldt-Universität zu Berlin in diesem Semester in der Übung „Digitalisierung historischer Schriftquellen in der Praxis“. Als größte wissenschaftliche Universalbibliothek im deutschsprachigen Raum gewährt die Staatsbibliothek zu Berlin spannende Einblicke hinter die Kulissen des Digitalisierungszentrums.

Jede Woche stellen die Mitarbeiter:innen der StaBi ein anderes Themenfeld rund um die Digitalisierung vor – und die Studierenden lassen im Rahmen von Blogbeiträgen daran teilhaben. Los ging es mit einer Einführung durch Armin Talke und Christian Mathieu in die urheberrechtlichen und förderpolitischen Dimensionen der Digitalisierung, denn die Digitalisierung ist ein finanziell und technisch ressourcenintensives Unterfangen, das engen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Auch für die digitale Quellenkritik sind Kenntnisse über diese Rahmenbedingungen relevant. So darf beispielsweise die wachsende Zahl an verfügbaren Digitalisaten nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Großteil historischer Quellen nach wie vor nicht digitalisiert ist. Welche Quellen digitalisiert werden, wird oftmals im Zusammenspiel mit Förderorganisationen und deren jeweiligen Definitionen der Wissenschaftsrelevanz bestimmt.

Wissenschaftliche Digitalisierungsvorhaben werden auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene gefördert. Auf nationaler Ebene ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGF) die primäre Förderorganisation für die Wissenschaft und ihr Programm “Digitalisierung und Erschließung” das zentrale deutsche Förderangebot für die Digitalsierung. Die DFG operiert zum einen im Responsivmodus, d. h., die Anträge für spezifische Digitalisierungsvorhaben kommen aus der Wissenschaft und werden auf ihre Förderfähigkeit geprüft. Wissenschaftsrelevanz ist dabei das wichtigste Förderungskriterium und neben wissenschaftlichen werden auch infrastrukturelle Vorhaben gefördert. Darüber hinaus agiert die DFG auch im Ausschreibungsmodus, d. h., die DFG gibt vor, was digitalisiert werden soll und welche technischen Standards die Digitalisate zu erfüllen haben. Ein Beispiel hierfür ist die DFG-Ausschreibung für das Projekt VD 18 zur Erschließung und Digitalisierung der im deutschen Sprachraum erschienen Drucke des 18. Jahrhunderts. Bibliotheken, die Interesse an der Beteiligung haben und die Rahmenbedingungen der Ausschreibung erfüllen, stellen hierzu Förderanträge an die DFG.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Digitalisierungsvorhaben ebenfalls auf nationaler Ebene und agiert hierbei ausschließlich im Ausschreibungsmodus. Im Rahmen des Förderprogramms “eHeritage” werden auch 3D-Digitalisierungsvorhaben von Objekten des kulturellen Erbes gefördert. Des Weiteren unterhalten einzelne Bundesländer auf regionaler Ebene Landesdigitalisierungsprogramme, die das kulturelle Erbe der Region erschließen und digital zugänglich machen. In Berlin wird dieses Förderprogramm vom Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalsierung Berlin betreut. Auf der internationalen Ebene können wissenschaftliche Digitalisierungsvorhaben auch über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der EU gefördert werden. So wurde jüngst die Digitalisierung historischer Berliner Zeitungen an der Staatsbibliothek zu Berlin international aus dem Fonds, aber auch regional vom Land Berlin gefördert.

Die Förderung strukturiert die wissenschaftliche Forschung bereits vor, denn es ist von einer stärkeren Rezeption digital zugänglicher Werke auszugehen. Digitalisate aus geförderten Digitalisierungsprojekten sind bereits auf ihre Wissenschaftsrelevanz geprüft worden. Auch auf die technische Standardisierung und somit inhaltliche Qualität der digitalen Quellen nimmt die DFG mittels ihrer Ausschreibungen Einfluss. Die verbindlichen DFG-Praxisregeln “Digitalisierung” regeln u. a. technische Parameter wie Auflösung und Farbtiefe und Langzeitverfügbarkeit. Um die Nutzung digitalisierter Quellen zu erleichtern, müssen alle DFG-geförderten Digitalisierungsprojekte mit dem DFG-Viewer gelesen werden können. Auch ohne eigene Ressourcen der digitalisierenden Institutionen können Digitalisate so einheitlich präsentiert werden. Der Basissatz an Metadaten gibt mindestens Titel, Autor, Erscheinungsort und Erscheinungsdatum der originalen Quelle wieder. Bei Verfügbarkeit können auch weitere deskriptive Metadaten, wie Artikelüberschriften und -autoren, sowie sogenannte Strukturdaten, wie ein Inhaltsverzeichnis, wiedergegeben werden.

Aus dem rechtlichen Rahmen wiederum ergeben sich Konsequenzen sowohl für die Digitalisierung wie für die öffentliche Nachnutzung der Digitalisate. Förderrechtliche und datenschutzrechtliche Faktoren können relevant sein, insbesondere die Berücksichtigung des Urheberrechts ist jedoch unumgänglich. In jedem Digitalisierungsprojekt historischen Quellengutes ist somit zunächst zu überprüfen, ob die zu digitalisierenden Materialien urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrecht räumt der Urheber:in innerhalb einer zeitlich beschränkten Schutzfrist die Exklusivrechte für die Nutzungs ihres Werkes ein. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen (§§ 64–66 UrhG) bzw. bei Lichtbildern 50 Jahre nach deren Herstellung (§ 72 UrhG). Das Urheberrechtsgesetz sieht jedoch einige Nutzungsbefugnisse Dritter für urheberrechtlich geschützte Werke vor, sogenannte “Schranken des Urheberrechts”. Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a–60h) beinhalten bspw. das Text und Data Mining (§ 60d), die teilweise Vervielfältigung für Lehre und Forschung (§ 60a) sowie die Zugänglichmachung von Vervielfältigungen in öffentlichen Bibliotheken (§ 60e).

Um ein Werk zu digitalisieren und online zur Nachnutzung zugänglich zu machen, muss es somit entweder gemeinfrei sein oder unter die rechtlichen Schranken des Urheberrechts fallen. Die Retrodigitalisierung und Zugänglichmachung von zweidimensionaler “Flachware” in Bibliotheken ist daher rechtlich möglich. Darüber hinaus können Urheber:innen über Lizenzen Dritten Nutzungsrechte an ihrem Werk einräumen. Bei unveröffentlichtem Material ist die rechtliche Lage komplizierter. Allein die Frage ab wann ein Werk überhaupt als veröffentlicht gilt, ist nicht immer eindeutig, bspw. bei Werken, die in Archiven liegen. Darüber hinaus sind hier ggf. auch archivische Schutzfristen und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Die Digitalisierung und Online-Nutzung (noch) urheberrechtlich geschützter, aber nicht verfügbarer Werke (also solcher, die vergriffen sind oder nie auf dem Markt waren) ist unter den Voraussetzungen der §§ 52 ff. Verwertungsgesellschaften-Gesetz (VGG) erlaubt. Danach können diese Werke bei einer Verwertungsgesellschaft kollektiv lizenziert werden, so dass keine individuelle Rechteeinholung bei den Urheber:innen erforderlich ist. Das gilt auch für Urheber:innen, die mangels Wahrnehmungsvertrag sonst gar nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten werden dürfen.

Auch nach der Digitalisierung stellen sich rechtliche Fragen über die Nachnutzung der Digitalisate. Bei gemeinfreien Werken ist auch das Digitalisat gemeinfrei und für die Nachnutzung für jedermann verfügbar. Das gilt jedenfalls bei reinen Reproduktionen flacher Vorlagen (z.B. Buchdigitalisierung). Die digitalisierende Institution erhält keine Urheberrechte an den Digitalisaten, weil diese als reine technische Reproduktionsleistung nicht unter den Urheberrechtsschutz für Lichtbilder fällt. Auch an den Digitalisaten eines urheberrechtlich geschützten Werkes hat die digitalisierende Institution keine Urheberrechte, diese liegen ebenfalls beim Urheber des Werkes. Über online verfügbare Standardlizenzen, sogenannte Open-Content-Lizenzen, können Urheber:innen ihre Werke unter bestimmten Bedingungen zur Nachnutzung freigeben.

Welche Erkenntnisse lassen sich aus diesen urheberrechtlichen Rahmenbedingungen nun für die digitale Quellenkritik ableiten? Bei einer Nachnutzung dieses Blogbeitrags beispielsweise, müssten wir, als Autor:innen dieses Textes, eindeutig als solche kenntlich gemacht werden. Die Autorenschaft der Quelle wäre somit klar ausgewiesen. Weiterhin erlaubt das Urheberrecht keinen Eingriff in die Inhalte und garantiert so die Authentizität und Genauigkeit der digitalen Quelle. Das trifft auch auf die Digitalsate analoger Quellen zu. Sinnentstellende Nachbearbeitungen sind laut DFG-Praxisregeln zu vermeiden, lediglich Farb- und Tonwertkorrekturen sind erlaubt. Dennoch ist die Manipulierbarkeit und Volatilität digitaler Quellen eine Herausforderung für die digitale Quellenkritik. So könnte eine eingesetzte OCR (Optical Character Recognition)-Software zur Volltextdigitalisierung den Quellentext in Teilen falsch wiedergeben. Image Scans ohne OCR sind weniger von ungewollter Manipulierbarkeit betroffen. Die Volatilität ergibt sich daraus, dass die Digitalisierung ein dynamischer Prozess ist und digitale Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt verändert oder auch gelöscht werden können.

Für die historische Forschung bedeutet die Arbeit mit digitalisierten Quellen, dass die hier ausgeführten urheberrechtlichen und förderpolitischen Dimensionen bei der digitalen Quellenkritik einbezogen werden müssen. Insbesondere, dass der wichtige quellenkritische Faktor der Wissenschaftsrelevanz allein auf der Definition der jeweiligen Förderorganisation beruht, ist essentiell. Dies beeinflusst, welche Quellen digital zugänglich sind und daraus lassen sich eventuell Interpretationen der vorliegenden Quelle ableiten. Dennoch sind digitalisierte Quellen und analoge Quellen grundsätzlich wissenschaftlich gleichgestellt, wenn alle Informationen der Originalquelle vollständig und einheitlich präsentiert werden. In diesem Fall wäre der einzige wesentliche Unterschied zwischen digitaler und analoger Quelle das Speichermedium, das nicht inhaltlich, sondern nur formal ist.


Autor:innen:

Zhihan Liu studiert im M. A. Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Kultur und Wissen an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zu seinen Forschungsinteressen zählt die Wissensgeschichte der „Modernisierung“ und „Modernität“, insbesondere das Problem der „Modernisierung“ hinsichtlich des Werdegangs der europäischen Gesellschaften in der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Ebene und Ideen.

Sabrina Runge studiert im M. A. Geschichtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihre Forschungsinteressen liegen im Bereich der Architektur- und Stadtgeschichte, insbesondere der Rezeption der Bauhaus-Architektur in der DDR.


Blogserie
Dieser Beitrag ist Teil einer Serie, die im Rahmen einer gemeinsam mit der Staatsbibliothek zu Berlin angebotenen Praxisübung zur „Digitalisierung historischer Schriftquellen in der Praxis“ entsteht. Semesterbegleitend setzen sich die Studierenden in reflektierenden Beiträgen mit den Sitzungsinhalten auseinander und gehen der Frage nach, welchen Bezug die einzelnen Themenbereiche zur historischen Quellenkritik haben.



OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Digital History Berlin (Redaktion) (26. November 2021). Zhihan Liu / Sabrina Runge: Urheberrechtliche und förderpolitische Dimensionen der Digitalisierung historischer Schriftquellen. Digital History Berlin. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/nl2y


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.